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EO § 290c

BetriebswichtigesARD 4881/29/97 Heft 4881 v. 24.10.1997

( EO § 290c ) Hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Vorschuss gewährt, kann bei Pfändung des Arbeitseinkommens des Arbeitnehmers der Vorschuss vom unpfändbaren Freibetrag einbehalten werden. Dem Verpflichteten ist jedoch jedenfalls der halbe Grundbetrag des § 292 Abs 4 EO zu belassen. Erst wenn der Vorschuss aus dem unpfändbaren Freibetrag nicht gedeckt werden kann, steht dem Drittschuldner auch ein Abzug von den pfändbaren Teilen der Bezüge zu. OGH 8 Ob A 126/97f v. 10.07.1997.

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