( GewO 1994 § 88 Abs 2 ) Dadurch, dass die GewO an den Rückstand mit der Kammerumlage die Folge der Entziehung der Gewerbeberechtigung knüpft, wird die Dienstleistungsfreiheit nicht beschränkt.
VwGH 98/04/0092 v. 24.06.1998
Der EG-Vertrag (EGV) schützt den freien Dienstleistungsverkehr nur insoweit, als ein Element der Grenzüberschreitung hinzukommt; grenzüberschreitende Dienstleistungen können in 3 Erscheinungsformen auftreten: