(ASVG § 183, § 209, § 99) Der Entzug einer vorläufigen Rente innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung mit der ausdrücklichen Begründung, daß eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenbegründendem Ausmaß nicht mehr vorliege, kann, weil es sich ganz offenkundig um eine dauernde Maßnahme handelt, nach den Denkgesetzen nicht anders behandelt werden als die Feststellung einer Dauerrente, sozusagen als Feststellung einer Dauerrente mit dem Wert Null.