(§ 303 Abs 1 lit b BAO, § 226 Abs 1 lit c Tir. LAbgO) Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Abgabenverfahren ergehen, bilden als solche weder hinsichtlich der darin getroffenen Sachverhaltsfeststellungen noch hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung Wiederaufnahmegründe für das abgeschlossene Verfahren.
VwGH 27.11.2000, 96/17/0373