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Entlohnung von Arbeitsbereitschaft

ArbeitsrechtJudikaturRdW 2010/106RdW 2010, 102 Heft 2 v. 17.2.2010

AZG § 2

RL 2003/88/EG : Art 2

1. Bei Zeiten von Arbeitsbereitschaft, bei der sich der AN an einer bestimmten Stelle zur jederzeitigen Verfügung des AG zu halten hat, handelt es sich um Überstunden "minderer Art", die grundsätzlich auch geringer entlohnt werden dürfen; bei Überschreitung der Normalarbeitszeit muss nicht notwendig, ohne Rücksicht auf das Ausmaß der erbrachten vertragsmäßigen Arbeitsleistung, Überstundenentgelt zustehen.

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