IO: §§ 82, 82a, 82b, 125
USt: § 4 Abs 3
Der Insolvenzverwalter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit, bei sonstigem Verlust spätestens in der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung, seine Ansprüche auf Entlohnung sowie auf Ersatz der Barauslagen beim InsolvenzG geltend zu machen. Dabei hat er die für die Bemessung der Entlohnung maßgebenden Umstände, insb die Bemessungsgrundlage für die Entlohnung und die Verdienstlichkeit seiner Tätigkeit, nachvollziehbar darzustellen. Das Kostenbestimmungsverfahren wird durch den Kostenbestimmungsantrag des Masseverwalters eingeleitet. Es gilt diesbezüglich der Dispositionsgrundsatz. Dem Masseverwalter können maximal die beantragten Kosten zugesprochen werden; die (teilweise) Abweisung des Kostenbestimmungsantrags, also der Zuspruch eines Minus, ist stets möglich.