Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) geändert wird.
BGBl I 2002/124, ausgegeben am 13. 8. 2002
Um den Anfall tausender gleichartiger Beschwerden beim VwGH zu vermeiden, ohne dabei jedoch den Rechtsschutz zu beeinträchtigen, werden ab 1. 10. 2002 durch Änderungen des VwGG Vorkehrungen in Bezug auf drohende Massenverfahren getroffen. Liegen dem VwGH eine erhebliche Anzahl von Beschwerden nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, u.a. gegen Bescheide, mit denen über die Verpflichtung zur Zahlung von Abgaben, Beiträgen oder Gebühren oder deren Rückerstattung entschieden wird, vor oder erwartet er solche, kann er darüber einen Beschluss fassen, den der Bundeskanzler oder der zuständige Landeshauptmann kundzumachen hat.