( § 27 Z 5, § 8 Abs 8 AngG, § 82 lit i GewO ) Eine vor Ablauf von 14 Tagen nach Verhängung der Untersuchungshaft über einen Arbeitnehmer ausgesprochene Entlassung ist unwirksam.
ASG Wien 5. 2. 2001, 25 Cga 125/00k
Untersuchungshaft als Entlassungsgrund