( GewO 1859 § 82 lit d, StGB § 108, § 146 ) Wiederholtes Manipulieren bei der Zeiterfassung ist grundsätzlich als Betrug zu qualifizieren und bildet einen Entlassungsgrund. Selbst ohne Bereicherungsvorsatz wäre jedenfalls der Entlassungsgrund der Täuschung verwirklicht.
OGH 8 Ob A 92/99h v. 09.09.1999