(§ 39 Abs 2 lit b NÖ GVBG) Nutzt ein für Baurecht zuständiger Gemeindebediensteter einen mit seiner dienstlichen Tätigkeit zusammenhängenden Informationsvorsprung dazu, Grundstücke zu einem äußerst günstigen Preis zu kaufen, und verhindert er die Vorschreibung von Aufschließungskosten durch Erteilung einer dienstlichen Weisung, ist eine Entlassung gerechtfertigt.
OGH 21.12.2000, 8 Ob A 220/99g