§ 26 AngG, § 863 ABGB - Von einer klaren und eindeutigen Entlassungserklärung, die den Arbeitnehmer unmissverständlich und zweifelsfrei erkennen lässt, dass der Arbeitgeber das bestehende Dienstverhältnis einseitig und mit sofortiger Wirkung auflösen will, ist dann auszugehen, wenn einer solchen Äußerung des Arbeitgebers nicht der - andere - Sinn beigelegt werden kann und muss, dass der Arbeitnehmer die Dienststelle zB nur während der Dienstzeit oder vorübergehend verlassen sollte.