( § 2 Abs 2 AuslBG, § 1152 ABGB ) Werden Ausländer für die Dauer einer Woche zur Verrichtung von Bauarbeiten beschäftigt, kann nicht von unentgeltlichen Gefälligkeitsdiensten ausgegangen werden.
VwGH 29.11.2000, 98/09/0280
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