Die objektive Unmöglichkeit der Leistung Lebensberatung durch Kartenlegen schließt den Anspruch des Kartenlegers auf das vereinbarte Entgelt nach Auffassung des BGH (III ZR 87/10) nicht zwingend aus, weil sich die Vertragsparteien im Rahmen der Privatautonomie bewusst auf eine irrationale Leistung einigen können. Der BGH verwies die Rechtssache an die Vorinstanz zurück, um zu klären, ob ein solcher Parteiwille bestand, aber auch ob die Vereinbarung dann nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Da sich viele Personen, die derartige Verträge abschließen, in einer schwierigen Lebenssituation befinden, oder es sich um leichtgläubige, unerfahrene oder psychisch labile Menschen handelt, dürften an die Bejahung der Sittenwidrigkeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.