( AZG § 5 Abs 3, AngG § 15 ) Ist auf Grund einer Zulassung des Arbeitsinspektorats gemäß § 5 Abs 3 AZG die wöchentliche Normalarbeitszeit eines Arbeitnehmers bis auf 60 Stunden ausgedehnt worden, weil in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, ist die Abgeltung dieser verlängerten Normalarbeitszeit durch ein Bruttoentgelt für 40 Stunden und eine Mehrleistungszulage zulässig.