( AÜG § 10 ) Besteht im Beschäftigerbetrieb (hier: ORF) hinsichtlich eines Entgeltanspruchs kein Kollektivvertrag, sondern lediglich eine freie Betriebsvereinbarung, die jedoch mit der Zustimmung der zuständigen Fachgewerkschaft zustande gekommen ist, kann sich der Mindestlohnanspruch von im Beschäftigerbetrieb beschäftigten überlassenen Arbeitskräften (hier: Kameramänner) aus einem von dieser Fachgewerkschaft abgeschlossenen Kollektivvertrag (hier: KV für Filmschaffende) ableiten.