EisbEG § 4, § 8
AußStrG § 62 Abs 1
Die Ermittlung des Verkehrswerts in Zusammenhang mit der Festlegung der Enteignungsentschädigung gehört zu dem nicht vor dem OGH bekämpfbaren Tatsachenbereich, sofern sie nicht auf mit den Gesetzen der Logik oder der Erfahrung unvereinbaren Schlussfolgerungen beruht. Es widerspricht weder Logik noch Erfahrung, die Enteignungsentschädigung für eine Eisenbahntunnelservitut (wie auch im Fall des U-Bahn-Baus in Wien üblich) mit der Begründung, dass eine Wertminderung des Restgrundstücks nicht feststellbar ist, über einen prozentuellen Abschlag vom Wert (lediglich) der tatsächlich unterirdisch in Anspruch genommenen Grundstücksfläche festzulegen.