Stand: Regierungsvorlage 15. 11. 2005 (1182 BlgNR 22. GP)
Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG) soll den zivilrechtlichen Teil der RL 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umsetzen. Verkäufer bzw Bestandgeber von Gebäuden und Nutzungsobjekten werden verpflichtet, ihrem Vertragspartner anlässlich des Verkaufs bzw der Inbestandgabe einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis zu übergeben, der die Energieeffizienz des Objekts (zumindest aber des Gebäudes) beschreibt. Die Nichtvorlage des Energieausweises hat nur zur Folge, dass zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Energieeffizienz als vereinbart gilt; abweichend vom Ministerialentwurf (siehe ZRInfo 2005/306) fehlen verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen. Ebenso sind gewährleistungsrechtliche Folgen des vorgelegten Energieausweises nicht mehr ausdrücklich vorgesehen.