ABGB § 143
Der Anspruch auf Elternunterhalt nach § 143 ABGB setzt voraus, dass der bedürftige Elternteil seine seinerzeitige Unterhaltspflicht gegenüber dem in Anspruch genommenen Kind nicht gröblich vernachlässigt hat. Ob eine gröbliche Vernachlässigung nur bei Vorsatz oder schon bei grober Fahrlässigkeit angenommen werden kann, bleibt offen.