§ 1159 ABGB - Für die Kündigung eines Dienstverhältnisses ist grundsätzlich eine Kündigungsfrist zu beachten. Dabei sind die in den jeweiligen Kollektivverträgen vorgesehenen Kündigungsfristen einzuhalten; eine (vertragliche) Verkürzung der Kündigungsfrist ist grundsätzlich nicht möglich. Keine unzulässige Verkürzung der Frist liegt allerdings vor, wenn sie einvernehmlich erfolgt, nachdem die Kündigung bereits wirksam geworden ist. Dies ist völlig unproblematisch, wenn die vom Arbeitnehmer einzuhaltende Frist betroffen ist.