ArbVG § 95
ABGB § 863
Soll eine im Rahmen einer betrieblichen Wohlfahrtseinrichtung gewährte Sozialleistung Bestandteil des einzelnen Arbeitsvertrages werden, so setzt dies den erkennbaren Verpflichtungswillen des Arbeitgebers voraus, daß dem einzelnen Arbeitnehmer die Sozialleistung unabhängig davon garantiert werde, ob die dazu erforderliche Einrichtung weiterbesteht oder nicht.