Individuell vereinbarte Betriebspensionen, die der Arbeitgeber (AG) selbst zu erbringen hat, haben nach wie vor praktische Bedeutung. Meistens enthalten sie auch Klauseln, die das Entstehen des Anspruches ausschließen, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Anfall der Pension aus Verschulden des Arbeitnehmers (AN) durch Entlassung beendet wird. Nicht immer werden auch Vereinbarungen darüber getroffen, was gelten soll, wenn ein Fehlverhalten des AN nachträglich hervorkommt oder sich während des Ruhestandes ereignet. Dann stellt sich die Frage, ob es dennoch möglich sein soll, die bereits angefallene Leistung einzustellen oder zu kürzen.