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Einsichtsrecht in den Personalakt

BetriebswichtigesARD 5098/19/2000 Heft 5098 v. 15.2.2000

( Art XLIII EGZPO, § 89 Z 4 ArbVG ) Für das individuelle Recht eines Arbeitnehmers auf Einsicht in seinen Personalakt ist nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb ein besonderes rechtliches Interesse erforderlich und zu konkretisieren; dies ist bei bloßem Beschaffungsinteresse für Unterlagen für die Rechtsverfolgung gegen den ehemaligen Arbeitgeber nicht gegeben.

OGH 01.09.1999, 9 Ob A 172/99f

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