§ 32 EStG
Eine Entschädigung für Rufschädigung wird dann zu Einkünften iSd § 32 Z 1 iVm der entsprechenden Einkunftsart führen, wenn die Rufschädigung mit der Sphäre der Einkommenserzielung im Zusammenhang steht. Ob auf eine derartige steuerpflichtige Entschädigung die Begünstigung des § 37 Abs 2 Z 2 EStG 1988 zur Anwendung gebracht werden kann, hängt davon ab, ob der Zeitraum, für den die Entschädigung gewährt wurde, mindestens sieben Jahre beträgt.