RAO § 17 Abs 1, ABGB § 1152, RATG § 23
Zur Wahlmöglichkeit des Rechtsanwalts zwischen Verrechnung des Einheitssatzes und Entlohnung der einzelnen Nebenleistungen wurde bisher immer die Auffassung vertreten, daß das Honorar nach dem jeweils höheren Ergebnis zu bestimmen ist.