§§ 60 Abs 1 lit b, 62a Abs 1 Z 21, 129 Abs 10 wr BauO
Die fachgerechte Beseitigung der Einfriedungsmauer (hier: inkl Fundament) umfasst auch die Verpflichtung zur entsprechenden Auffüllung des allenfalls durch die Beseitigung entstehenden Grabens.
VwGH 15.6.2004, 2003/05/0224