§ 23 AngG, § 1014 ABGB - Werden einem Handelsdelegierten während seines mehrjährigen Auslandsaufenthaltes ua eine Kaufkraftausgleichszulage und eine Auslandsverwendungszulage als „Aufwandsentschädigung“ gewährt, dienen diese aber tatsächlich nicht der Abdeckung eines mit der Arbeitsleistung zusammenhängenden finanziellen Aufwandes des Arbeitnehmers, gelten sie als Entgelt und sind daher in die Ermittlung der Abfertigungsberechnungsgrundlage einzubeziehen.