(EFZG § 3, UrlG § 6) Trinkgelder, die dem Bedienungspersonal in Gaststätten von den Gästen freiwillig gegeben werden, gehören jedenfalls bei Fehlen einer besonderen dienstvertraglichen Vereinbarung für Zeiten des Urlaubs, der Arbeitsunfähigkeit und der Betriebsratstätigkeit nicht zum vom Arbeitgeber fortzuzahlenden Arbeitsentgelt. Bundesarbeitsgericht/BRD 7 AZR 1001/94 v. 28.06.1995. (Betriebs-Berater 1996/164, Heft 3)