§ 60 EheG; § 49 EheG
Auf dem Weg zu seiner Entscheidungsfindung hatte der OGH die Verschuldensfrage einer Ehescheidung zu klären. Dabei wurde insbesondere auf die Verschuldenszumessung von Eheverfehlungen, auf die Frage, wann der Anspruch eines überwiegenden Verschuldens als zulässig erscheint, sowie auf § 49 EheG eingegangen.