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Editorial

EditorialRPA 2003, 1 Heft 1 v. 1.1.2003

Es ist eine Zeit, die uns zahlreiche neue Gesetze oder zumindest die Novellierung unzähliger alter bringt. Zu diesen gehört unter anderem auch ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH geändert wird. Die darin enthaltene neue Version des § 2 Abs 8 BRZ GmbHG bringt eine in vergaberechtlichem Sinne durchaus bemerkenswerte Neuerung. § 2 Abs 8 BRZ GmbHG soll sinngemäß dahingehend lauten, dass die BRZ GmbH bei der Vergabe von Aufträgen als öffentlicher Auftraggeber zwar grundsätzlich den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002 unterliegen soll, dies aber nicht gelte, wenn sich die Gesellschaft selbst an Vergabeverfahren als Bieterin beteilige, insbesondere Subunternehmerleistungen beschaffe oder Arbeitsgemeinschaften zum Zwecke der Beteiligung an einem Vergabeverfahren bilde.

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