Im Erbrecht sind in der anbrechenden Legislaturperiode keine großen Änderungen zu erwarten. Naturgemäß wären kleine Anpassungen und Klarstellungen hilfreich, dennoch sollte den Regelungen der Erbrechtsnovelle 2015 Zeit gegeben werden, sich einzuschleifen und zu bewähren. Ein deutlich größerer Handlungsbedarf besteht für die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Privatstiftung als gesetzlich anerkannte Alternative zum Erbrecht. Hier wird auch die Mitwirkung der Stifterfamilie und tatsächlich die Stärkung des Begünstigten im Kontrollorgan der Privatstiftung in rechtssicherer Weise angekündigt und soll der Gefahr der Versteinerung der Einrichtung der Privatstiftung durch eine Öffnung des Änderungsrechts begegnet werden.