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Editorial

EditorialSusanne Kalss, Christopher CachJEV 2017, 109 Heft 4 v. 5.1.2018

Das neue Erbrecht ist nunmehr seit rund einem Jahr in Kraft. Ein noch in den letzten Tagen der alten Regierung veröffentlichter Ministerialentwurf zum Privatstiftungsgesetz hat – wenig überraschend – die Genese zum Gesetz hingegen nicht geschafft. Die zeitnahe vollzogene und jedenfalls geplante Novellierung des Erbrechts und Stiftungsrechts machen die Parallele und Wechselbeziehung dieser beiden Rechtsbereiche wieder einmal deutlich. Das Stiftungsrecht ist letztlich eine Alternative zur Vermögensweitergabe kraft erbrechtlicher Übertragung (Dutta, Warum Erbrecht? [2014] 21 ff). Mit der seit 1.1.2017 in Kraft stehenden Erbrechtsnovelle werden die Bezüge von Erb- und Stiftungsrecht auch erstmals durch ausdrückliche Regelungen im ABGB sichtbar gemacht, indem die Vermögenswidmung an eine Privatstiftung sowie die Einräumung der Stellung als Begünstigter einer Privatstiftung als hinzu- und anrechenbare Schenkungen unter Lebenden gem § 781 ABGB qualifiziert werden können. Somit sind jedenfalls die Vermögenswidmung an die Stiftung und die Einräumung der Begünstigtenstellung erfasst, so schwierig auch deren Anwendung, deren Auswirkungen und vor allem auch die Bestimmung des Werts der Schenkung im Zeitpunkt der jeweiligen Maßnahme sind. Deutlich weniger beachtet sind weitere stiftungsbezogene Gestaltungen, wie etwa die Einräumung einer Zweit- oder Drittstifterstellung und die damit einhergehende Gestaltung des Übergangs von Stifterrechten, insbesondere etwa des alleinigen Änderungs- oder Begünstigtenbestimmungsrechts. Auch diese Gestaltungen und stiftungsrechtlichen Regelungen können im Gewand der Generalklausel von § 781 Abs 2 Z 6 ABGB erbrechtliche Implikationen auslösen.

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