Sehr geehrte Leserin,
sehr geehrter Leser,
im Privatstiftungsrecht stehen wir nun 15 Jahre nach Einführung der Privatstiftung vor dem Phänomen, dass die Stifterinnen und Stifter - diese saloppe Ausdrucksform sei mir verziehen - "in die Jahre kommen" und sterben. Manchem wird erst jetzt die Verselbständigung der Privatstiftung als Vermögensmasse so richtig bewusst. Die Folge sind Streitigkeiten um das Pflichtteilsrecht (siehe Heft 3/07) oder auch zur Vererblichkeit von Stifterrechten (dazu sogleich). Spätestens mit dem Tod eines Stifters - mag er sich auch alle möglichen Gestaltungsrechte vorbehalten haben - kommt die Machtstellung des Stiftungsvorstandes voll zur Geltung. Das kann natürlich auch bereits zu Lebzeiten des Stifters der Fall sein, wenn sich dieser seiner Einflussrechte begibt und auch jene der Begünstigten beschränkt sind. Es drängt sich daher die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen ein Stiftungsvorstand gemäß § 27 Abs 2 PSG vorzeitig abberufen werden kann, dem geht Susanne Kalss in ihrem Beitrag nach.