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Sicherheitsvorschrift des Wasserabsperrens ("72-Stunden-Klausel")

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturAlexander Figlecolex 2025/102ecolex 2025, 194 Heft 3 v. 27.3.2025

1. Art 6.2. AWB bestimmt eine vorbeugende Obliegenheit iSd § 6 Abs 2 VersVG. Sie bestimmt, dass wasserführende Anlagen abzusperren sind, wenn ein Einfamilienhaus länger als 72 Stunden "unbewohnt" ist. Diese Pflicht gilt nur für nicht benutzte und nicht beaufsichtigte Baulichkeiten.

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