1. Art 6.2. AWB bestimmt eine vorbeugende Obliegenheit iSd § 6 Abs 2 VersVG. Sie bestimmt, dass wasserführende Anlagen abzusperren sind, wenn ein Einfamilienhaus länger als 72 Stunden "unbewohnt" ist. Diese Pflicht gilt nur für nicht benutzte und nicht beaufsichtigte Baulichkeiten.

