1. Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten (§ 7 VerG); für die Annahme einer Nichtigkeit müssen derart gravierende Mängel in der Beschlussfassung vorliegen, dass nicht einmal der Anschein rechtmäßigen Handelns gewahrt ist. Andere Verstöße gegen das Gesetz oder die Statuten bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres (ab Beschlussfassung) gerichtlich angefochten werden. Das VerG enthält keine Auflistung der Nichtigkeitsgründe.