Der mit der Urh-Nov 2021 neu eingeführte § 31a UrhG regelt nach deutschem Vorbild ein grundsätzliches Zweitverwertungsrecht des Urhebers und wirft dabei zahlreiche höchst praxisrelevante Fragen auf. Teil I der Beitragsserie beleuchtet Hintergründe und Telos der neuen Bestimmung sowie die Frage nach ihrer möglichen vertraglichen Abdingbarkeit.
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