1. Die Zuständigkeitsnorm nach Art 7 Nr 2 EuGVVO bezieht sich auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Bekl geltend gemacht wird, die nicht an einen "Vertrag" (Art 7 Nr 1 EuGVVO) anknüpft; der Kl hat darzutun, dass er durch Tun oder Unterlassen des Bekl einen Schaden erlitten hat.