1. Ändert eine Partei während eines Verf, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle, hat sie dies der Beh gem § 8 Abs 1 ZustG unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gem Abs 2 die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.