1. Eine AGB-Klausel, die vorsieht, dass Terminänderungen für Konzerte, Veranstaltungen oder Festivals aufgrund der COVID-19-Pandemie jedenfalls zumutbar, geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind, wenn der neue Veranstaltungstermin längstens 18 Monate nach dem ursprünglichen Veranstaltungstermin liegt, verstößt gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG. Dem Unternehmen wird damit ein einseitiges Leistungsänderungsrecht eingeräumt, welches nicht geringfügig und dem Verbraucher nicht zumutbar ist, zumal das Unternehmen einen beliebigen neuen Termin festsetzen und Verbrauchern nicht zugemutet werden kann, dass sie an jedem Tag innerhalb der nächsten 18 Monate Zeit und Interesse haben, die abgesagte Veranstaltung zu besuchen.