1. Im Fall eines "Schockschadens" ist - anders als bei bloßer Trauer - der Tatbestand des § 1325 ABGB erfüllt, wobei die Schädigung aber bloß die Reflexwirkung einer Erstschädigung ist. Die Rechtswidrigkeit wird dabei nicht aus dem Schutzzweck der Verhaltensvorschrift, die die Erstverletzung verhindern soll, sondern aus der bei Verletzung absolut geschützter Rechte gebotenen Interessenabwägung abgeleitet. Dabei ist entscheidend, ob das Verhalten des Schädigers gerade auch gegenüber dem Dritten besonders gefährlich war, also die Verletzungshandlung in hohem Maße geeignet war, einen Schockschaden herbeizuführen. Das gilt bei der gebotenen typisierenden Betrachtung insb dann, wenn der Schockschaden durch das Miterleben oder die Nachricht vom Tod oder einer schwersten Verletzung eines nahen Angehörigen hervorgerufen wurde.