Art 7 Nr 1 lit b EuGVVO ist dahin auszulegen, dass ein über den künftigen Abschluss eines Franchisevertrags geschlossener Vorvertrag, der für den Fall seiner Nichterfüllung eine Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe vorsieht, nicht unter den Begriff des Vertrags über die "Erbringung von Dienstleistungen" iSd Bestimmung fällt. In einem solchen Fall bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für eine Klage, deren Gegenstand in dieser Verpflichtung besteht, gem Art 7 Nr 1 lit a dieser VO nach dem Erfüllungsort dieser Verpflichtung.