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Zur Kostentragungspflicht des Servitutsberechtigten

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturLjubica Mrvosevicecolex 2023/58ecolex 2023, 118 Heft 2 v. 16.2.2023

1. Eine Dienstbarkeit verpflichtet gem § 482 ABGB nur zu einem Dulden oder Unterlassen. Daraus folgt, dass dem Servitutsberechtigten - soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde - sowohl die erstmalige Herstellung als auch die Erhaltung der dienstbaren Sache (hier: Servitutsweg) obliegt (§ 483 erster Satz ABGB). Wenn die dienstbare Sache nicht nur vom Berechtigten, sondern auch vom Verpflichteten benützt wird, ist der Aufwand gem § 483 Satz 2 ABGB verhältnismäßig aufzuteilen.

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