1. Eine Realteilung ist nicht möglich oder tunlich, wenn die entstehenden Teile nicht annähernd gleichartig oder gleichwertig sind und die Realteilung zu einer übermäßigen Zerstückelung des Grund und Bodens führt, die eine sinnvolle Bewirtschaftung ausschließt. Dagegen spricht auch, wenn die Realteilung im Verhältnis der Summe der Einzelwerte zum Wert der gemeinschaftlichen Sache zu einer wesentlichen Wertminderung führt.