1. Hat das ErstG einen Berichtigungsantrag abgewiesen und kann im Verfahren (wie hier in der Hauptsache) keine weitere anfechtbare Entscheidung mehr ergehen, ist der Rekurs dagegen zulässig. Dies hat gem § 38 KartG iVm § 41 AußStrG auch im außerstreitigen Kartellrechtsverfahren zu gelten.