1. Da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der OG keinen unmittelbaren Einfluss auf die - auch nach Insolvenzeröffnung nicht auf den Ausfall begrenzte und damit weiterhin primäre - Haftung der Gesellschafter nach § 128 UGB hat, setzt die Inanspruchnahme des Gesellschafters nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen der OG keine vorhergehende Anmeldung der Forderung des Gesellschaftsgläubigers in diesem Insolvenzverfahren voraus.