Der RA hat keinen Anspruch auf Honorar, wenn der Mandant beweist, dass und aus welchen Gründen die Leistung wertlos ist. Das gilt nicht nur im Fall einer von vornherein aussichtslosen Prozessführung, sondern auch immer dann, wenn eine unvollständige Ausführung des Auftrags nach der Natur des Geschäfts auch den vorgenommenen Teil der Ausführung wertlos macht. Davon zu trennen ist eine unrichtige (unterbliebene) Beratung (Aufklärung) des RA oder Notars, die dagegen nur zum Ersatz des verursachten Vertrauensschadens berechtigt. Es ist die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre.