1. Lassen sich Umsatzeinbußen des Bestandnehmers auf behördliche Maßnahmen zurückführen, die anlässlich der COVID-19-Pandemie verfügt wurden, sind sie konkrete Folgen einer objektiven Einschränkung des vertraglich bedungenen Gebrauchs des Bestandobjekts und im Rahmen einer Mietzinsminderung zu berücksichtigen. Diese behördlichen Maßnahmen können nicht nur Betretungsverbote, sondern auch mit weniger gravierenden Folgen verbundene behördliche Eingriffe, wie zB die Beschränkung der Kundenzahl und Abstandsregeln, sein.