Zu den persönlichen Sachurteilsvoraussetzungen gehört die Parteifähigkeit und damit Teilrechtsfähigkeit von Kläger und Beklagtem. Bei einigen in- und vor allem ausländischen Entitäten steht sie in Zweifel. Dabei geht das überwiegende Schrifttum implizit davon aus, die im Rubrum genannten Entitäten und die Verfahrensparteien seien identisch. Tatsächlich kann jedoch auch zivilprozessual unter fremdem Namen gehandelt werden. In diesem Fall steht der im Rubrum verwendete Name mittelbar für die "hinter" der unmittelbar bezeichneten Entität stehenden Subjekte. Zugleich kann so eine bestimmte objektive Vermögensmasse auch dann bezeichnet werden, wenn diese nicht rechtssubjektiv verselbständigt ist. Diese Erkenntnis entlastet ua das internationale Zivilprozessrecht im Umgang mit ausländischen nicht rechts- und parteifähigen Unternehmensformen. (FN )