In Österreich existiert eine Vielzahl an Berufsinteressenverbänden, die als Körperschaften öffentlichen Rechts ausgestaltet und als "Kammern" bekannt sind. Finanziert werden die Kammern aus einer Kombination von normierter Zwangsmitgliedschaft und einer an die Mitgliedschaft anknüpfenden Beitragspflicht. Aus beihilferechtlicher Sicht können diese Beiträge auch als "staatliche Mittel" iSd Art 107 Abs 1 AEUV angesehen werden. Diese kürzlich auch im Rahmen einer Revision an den VwGH herangetragene Frage soll mit vorliegendem Beitrag aufgegriffen und auf die E VwGH 14. 6. 2022, Ra 2019/04/0072 Bezug genommen werden. (FN )