1. Ein Fremdwährungskredit ist ein Kredit, der dem Kreditnehmer in einer anderen Währung als in Euro (zB Schweizer Franken) gewährt wird (vgl § 2 Abs 12 VKrG). Kriterium der echten Fremdwährungsschuld ist, dass der Gläubiger den Anspruch auf Zahlung in Fremdwährung hat, während bei der unechten Fremdwährungsschuld dem Gläubiger eine Forderung nur in inländischer Währung zusteht und die Angabe der fremden Währung lediglich als Rechnungsgrundlage zur Ermittlung des geschuldeten Euro-Betrags dient. Voraussetzung für den echten Fremdwährungskredit ist daher, dass der Kredit in einer anderen Währung als in Euro gewährt und die fremde Währung die - vor allem für die Rückzahlungsverpflichtung des Kreditnehmers - maßgebliche Grundlage bilde.