1. Der Begriff der Patronatserklärung ist als Mittel der Kreditsicherung eine Sammelbezeichnung für eine Vielzahl von Erklärungen einer vom Kreditnehmer verschiedenen, zu diesem jedoch regelmäßig in einem Naheverhältnis stehenden Person, dem Patron, die einen unterschiedlichen Inhalt haben können. Nach der Rsp ist zwischen "harten" und "weichen" Patronatserklärungen zu unterscheiden, wobei der konkrete Inhalt der (allenfalls) bestehenden Verpflichtung durch Auslegung zu ermitteln ist. Nur die "harte" Patronatserklärung hat klare Konturen. Sie ist durch die Übernahme der Verpflichtung gekennzeichnet, den Schuldner - regelmäßig eine Tochtergesellschaft - so auszustatten, dass er seine Schulden beim Kreditgeber zurückzahlen kann. Hingegen können "weiche" Patronatserklärungen einerseits unverbindliche Äußerungen sein, andererseits aber auch rechtlich verbindliche Handlungszusagen; liegt eine solche Handlungspflicht vor, kann deren Verletzung Schadenersatzansprüche auslösen.